BSG - Beschluss vom 18.06.2020
B 4 AS 176/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 04.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 144/17
SG Hamburg, vom 10.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 925/16

Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung als Leistung nach dem SGB IIVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 18.06.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 176/20 B

DRsp Nr. 2020/10417

Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung als Leistung nach dem SGB II Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 4. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Dem Kläger ist gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren. Vor der Bewilligung von PKH war er ohne Verschulden daran gehindert, die Beschwerde rechtzeitig einzulegen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber gleichwohl unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht in der gebotenen Weise bezeichnet hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).