BSG - Beschluss vom 30.10.2019
B 1 KR 40/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 KR 420/16
SG Nürnberg, vom 25.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 361/15

Übernahme einer die Regelversorgung übersteigenden Kosten der Versorgung mit ZahnersatzGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKlärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 30.10.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 40/19 B

DRsp Nr. 2019/17478

Übernahme einer die Regelversorgung übersteigenden Kosten der Versorgung mit Zahnersatz Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Die bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Klägerin begehrt von der Beklagten die Übernahme (auch) der die Regelversorgung übersteigenden Kosten der Versorgung mit Zahnersatz. Aufgrund eines Heil- und Kostenplans der Zahnärztin Dr. S, welcher eine Versorgung der Klägerin mit Zahnersatz und Zahnkronen in Ober- und Unterkiefer vorsah, bewilligte die Beklagte einen Festzuschuss iHv 2740,13 Euro; nach Durchführung der Versorgung verblieb ein von der Klägerin selbst zu zahlender Betrag iHv 7204,69 Euro. Den Antrag der Klägerin auf vollständige Kostenübernahme lehnte die Beklagte ab; Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das LSG hat ausgeführt, einen Anspruch nach § 13 Abs 3 SGB V könne die Klägerin nicht geltend machen, weil bereits kein entsprechender Primärleistungsanspruch bestehe; § 13 Abs 3a SGB V sei nicht anwendbar, wenn es um die Versorgung mit Zahnersatz gehe (LSG-Urteil vom 28.2.2019).