Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Klägerin begehrt von der Beklagten die Übernahme (auch) der die Regelversorgung übersteigenden Kosten der Versorgung mit Zahnersatz. Aufgrund eines Heil- und Kostenplans der Zahnärztin Dr. S, welcher eine Versorgung der Klägerin mit Zahnersatz und Zahnkronen in Ober- und Unterkiefer vorsah, bewilligte die Beklagte einen Festzuschuss iHv 2740,13 Euro; nach Durchführung der Versorgung verblieb ein von der Klägerin selbst zu zahlender Betrag iHv 7204,69 Euro. Den Antrag der Klägerin auf vollständige Kostenübernahme lehnte die Beklagte ab; Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das LSG hat ausgeführt, einen Anspruch nach § 13 Abs 3 SGB V könne die Klägerin nicht geltend machen, weil bereits kein entsprechender Primärleistungsanspruch bestehe; § 13 Abs 3a SGB V sei nicht anwendbar, wenn es um die Versorgung mit Zahnersatz gehe (LSG-Urteil vom 28.2.2019).
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