Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.04.2020, S 4 SO 208/19, wird abgelehnt.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Zahlungen i.H.v. 10.- EUR täglich strittig, die der Kläger während einer 3-wöchigen Reha leisten musste, insgesamt somit ein Betrag von 210 EUR.
Der 1955 geborene und auf Dauer voll erwerbsgeminderte Kläger bezieht vom Beklagten seit dem Jahr 2017 aufstockende Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII).
Der Kläger beantragte im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Beklagten am 14.11.2018 die Übernahme einer Zuzahlung von 10,00 EUR pro Tag, die er im Rahmen einer dreiwöchigen medizinischen stationären Rehabilitationsmaßnahme aufbringen musste. Kostenträger war die Deutsche Rentenversicherung Bund.
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