LSG Bayern - Beschluss vom 13.07.2020
L 18 SO 139/20 NZB
Normen:
SGG § 90 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 164; SGG § 105 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 28.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 208/19

Übernahme einer Zuzahlung für eine stationäre RehabilitationsmaßnahmeForm- und fristgerechte Beantragung einer mündlichen VerhandlungZuständiges Gericht

LSG Bayern, Beschluss vom 13.07.2020 - Aktenzeichen L 18 SO 139/20 NZB

DRsp Nr. 2020/12077

Übernahme einer Zuzahlung für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme Form- und fristgerechte Beantragung einer mündlichen Verhandlung Zuständiges Gericht

Rechtsbehelfe und Rechtsmittel sind an das Gericht zu richten, das über die Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel entscheidet; dies gilt auch für einen Antrag nach § 105 Abs. 2 SGG.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.04.2020, S 4 SO 208/19, wird abgelehnt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 90 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 164; SGG § 105 Abs. 2;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Zahlungen i.H.v. 10.- EUR täglich strittig, die der Kläger während einer 3-wöchigen Reha leisten musste, insgesamt somit ein Betrag von 210 EUR.

Der 1955 geborene und auf Dauer voll erwerbsgeminderte Kläger bezieht vom Beklagten seit dem Jahr 2017 aufstockende Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII).

Der Kläger beantragte im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Beklagten am 14.11.2018 die Übernahme einer Zuzahlung von 10,00 EUR pro Tag, die er im Rahmen einer dreiwöchigen medizinischen stationären Rehabilitationsmaßnahme aufbringen musste. Kostenträger war die Deutsche Rentenversicherung Bund.