BAG - Urteil vom 23.05.2013
8 AZR 207/12
Normen:
BGB § 613a;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 441
BB 2013, 2420
BB 2014, 61
DB 2013, 2336
DStR 2013, 12
EzA-SD 2013, 12
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 17.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 24/11
ArbG Stuttgart, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 9800/10

Übernahme eines Objektschutzauftrags als Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 207/12

DRsp Nr. 2013/20897

Übernahme eines Objektschutzauftrags als Betriebsübergang

Orientierungssatz: Die Übernahme eines Objektschutzauftrages kann dann einen Betriebsübergang iSd. § 613a BGB darstellen, wenn der Auftraggeber verlangt, dass der neue Auftragnehmer ein auf das zu bewachende Unternehmen zugeschnittenes zentrales Alarmmanagementsystem benutzt, welches bereits das bisherige Objektschutzunternehmen eingesetzt hat und das im Eigentum des Auftraggebers steht.

Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. Februar 2012 - 1 Sa 24/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das ursprünglich zwischen der Streithelferin und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis ab 1. Januar 2011 auf die Beklagte übergegangen ist.

Der Kläger war seit 1987 bei der S AG beschäftigt. Er arbeitete zuletzt als Aufbau- und Wartungstechniker in der Betriebs- und Objektschutzabteilung. Die S AG firmierte später unter der Firma A S AG und danach unter A AG (im Folgenden: A).