OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.02.2020
27 U 21/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 2; BGB § 134; KWG § 32 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 16.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 79/17

Übernahme eines ÖllieferungsvertragsSchadensersatz für nicht abgenommenes Öl

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen 27 U 21/17

DRsp Nr. 2020/5114

Übernahme eines ÖllieferungsvertragsSchadensersatz für nicht abgenommenes Öl

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Krefeld - Einzelrichter - vom 16.05.2017 (7 O 79/16) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 112.799,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen sowie die durch den Streitbeitritt der Streithelferin verursachten Kosten hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 2; BGB § 134; KWG § 32 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin handelt gewerblich mit Motoröl und verlangt von der Beklagten, die in L. ein Auto-Service-Unternehmen betreibt, Schadensersatz für nicht abgenommenes Öl.

1. 2.