BAG - Urteil vom 14.10.1997
7 AZR 811/96
Normen:
Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 10. März 1994 Nr. 3;
Fundstellen:
BAGE 87, 1
BB 1997, 2377
BB 1998, 1116
DB 1998, 1468
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Stuttgart - Urteil vom 4.3.1996 - 19 Ca 10612/95 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Urteil vom 12.11.1996 - 8 Sa 60/96 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 14.10.1997 - Aktenzeichen 7 AZR 811/96

DRsp Nr. 1998/8092

Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis

»1. Der Arbeitgeber ist nach Nr. 3 des Tarifvertrags zur Beschäftigungssicherung für die Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 10. März 1994 lediglich verpflichtet, dem Auszubildenden die Übernahme in ein sich unmittelbar an die Berufsausbildung anschließendes Arbeitsverhältnis für die Dauer von sechs Monaten anzubieten (im Anschluß an das Senatsurteil vom 14. Mai 1997 - 7 AZR 159/96 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Übernahme ins Arbeitsverhältnis). 2. Die Übernahme in ein erst später beginnendes Arbeitsverhältnis kann auch nicht im Wege des Schadensersatzes (Naturalrestitution) verlangt werden (entgegen LAG Niedersachsen Urteil vom 24. August 1995 - 7 Sa 882/95 - LAGE § 611 BGB Einstellungsanspruch Nr. 3).«

Normenkette:

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 10. März 1994 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger nach Abschluß der Berufsausbildung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, aowie über die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Pflicht.