BAG - Urteil vom 14.10.1997
7 AZR 298/96
Normen:
Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 10. März 1994 Nr. 3;
Fundstellen:
AP Nr. 154 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie
BB 1997, 2377
BB 1998, 1484
DB 1998, 1469
NZA 1998, 775
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 20.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 6521/94
LAG Baden-Württemberg, vom 28.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 104/95

Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 14.10.1997 - Aktenzeichen 7 AZR 298/96

DRsp Nr. 1998/8094

Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis

»1. Der Begriff der "personenbedingten Gründe" in Nr. 3.1 des Tarifvertrags zur Beschäftigungssicherung vom 10. März 1994 ist nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu verstehen, sondern hat sich an den Zwecken des vorliegenden Tarifvertrags zu orientieren. 2. Die Nichterfüllung der Pflicht des Arbeitgebers aus diesem Tarifvertrag, dem Auszubildenden nach erfolgreich bestandener Abschlußprüfung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis für die Dauer von sechs Monaten anzubieten, kann den Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichten (im Anschluß an Senatsurteil vom 14. Mai 1997 - 7 AZR 159/96 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Übernahme ins Arbeitsverhältnis).«

Normenkette:

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 10. März 1994 Nr. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger nach Abschluß der Berufsausbildung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, sowie über die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Pflicht.