BAG - Urteil vom 12.11.1997
7 AZR 422/96
Normen:
TV BS (Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die metallverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen vom 15. März 1994) § 3;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 611 BGB Übernahme ins Arbeitsverhältnis
BAGE 87, 98
BB 1998, 1540
DB 1997, 2495
DB 1998, 1667
NZA 1998, 1013
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Siegburg - Urteil vom 21. September 1995 - 4 Ca 1600/94 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 12. April 1996 - 12 Sa 43/96 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 12.11.1997 - Aktenzeichen 7 AZR 422/96

DRsp Nr. 1998/16585

Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis

»1. Der Betriebsrat hat nach § 3 Abs. 2 des Tarifvertrags zur Beschäftigungssicherung für die metallverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalens vom 15. März 1994 (TV BS) kein endgültiges Zustimmungsverweigerungsrecht, sondern nur ein umfassendes Beratungsrecht. Liegen die sachlichen Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestands nach § 3 Abs. 2 TV BS vor, so darf der Arbeitgeber von der Übernahme des Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis absehen, wenn er vor seiner Entscheidung den Betriebsrat um Zustimmung ersucht hat. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, so muß der Arbeitgeber die dafür maßgebenden Gründe mit dem Betriebsrat erörtern und versuchen, eine Einigung zu erzielen. 2. Der Arbeitgeber hat über seinen Bedarf hinaus Ausbildungsverträge i.S. des § 3 Abs. 2 TV BS abgeschlossen, wenn eine im Zeitpunkt der Begründung des Berufsausbildungsverhältnisses erstellte Prognose des Arbeitgebers ergeben hat, im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der Berufsausbildung werde im Ausbildungsbetrieb kein Bedarf für eine Übernahme des Auszubildenden bestehen. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen für die Prognose darzulegen und ggf. zu beweisen.«

Normenkette: