Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. März 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit ist die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die im November 2012 verstorbene Mutter des Klägers.
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