BSG - Beschluss vom 05.09.2019
B 8 SO 40/19 B
Normen:
SGB XII § 74; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 209/16
SG Hannover, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 245/13

Übernahme von BestattungskostenBerücksichtigung von Einkommen und Vermögen des vom Bestattungspflichtigen nicht getrennt lebenden EhegattenBegriff der Zumutbarkeit

BSG, Beschluss vom 05.09.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 40/19 B

DRsp Nr. 2019/15179

Übernahme von Bestattungskosten Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des vom Bestattungspflichtigen nicht getrennt lebenden Ehegatten Begriff der Zumutbarkeit

1. Ob im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach § 74 SGB XII auch Einkommen und Vermögen des vom Bestattungspflichtigen nicht getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen ist, bedarf mangels Klärungsbedürftigkeit keiner grundsätzlichen Klärung mehr. 2. Diese Frage hat der Senat bejaht und dies damit begründet, dass sich aus dem Begriff der Zumutbarkeit in § 74 SGB XII keine Besonderheiten hinsichtlich des einzusetzenden Einkommens und Vermögens ergeben und dieselben Grundsätze gelten, wie bei anderen Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. März 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 74; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Im Streit ist die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die im November 2012 verstorbene Mutter des Klägers.