BSG - Beschluss vom 22.10.2020
B 8 SO 40/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 14.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 3983/19
SG Karlsruhe, vom 21.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 1783/19

Übernahme von BestattungskostenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 22.10.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 40/20 B

DRsp Nr. 2020/16892

Übernahme von Bestattungskosten Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. April 2020 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Im Streit ist die Übernahme von Bestattungskosten.

Die Klägerin wurde bestandskräftig zur Tragung der Bestattungskosten für ihren 2013 verstorbenen Vater herangezogenen. Ihren am 31.12.2017 gestellten Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 11.3.2019; Widerspruchsbescheid vom 18.4.2019). Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dass der Klägerin die Tragung der Bestattungskosten nicht unzumutbar sei. Weil sie keine Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht habe und ein besonders enges Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen bestehe, reiche es nicht aus, dass zu diesem kein Kontakt bestanden habe und von einer zwischenmenschlichen Beziehung nicht gesprochen werden könne. Für die Annahme von Unzumutbarkeit müsse vielmehr ein schweres vorwerfbares Fehlverhalten des Verstorbenen gegenüber der Klägerin hinzutreten, das nicht festzustellen sei.