SG Leipzig - Beschluß vom 16.08.2006
S 8 KR 258/06 ER
Normen:
SGB IV § 14 Abs. 1 § 14 Abs. 2 § 22 Abs. 2 § 23 Abs. 1 ;

Übernahme von Bußgeld durch den Arbeitgeber als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

SG Leipzig, Beschluß vom 16.08.2006 - Aktenzeichen S 8 KR 258/06 ER

DRsp Nr. 2007/20838

Übernahme von Bußgeld durch den Arbeitgeber als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

Selbst dann, wenn der rechtswidrige Verstoß im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Unternehmens liegt, handelt es sich bei der vom Arbeitgeber für den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer übernommene Zahlung eines gegen diesen verhängten Bußgeldes um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IV § 14 Abs. 1 § 14 Abs. 2 § 22 Abs. 2 § 23 Abs. 1 ;