BSG - Beschluss vom 27.11.2018
B 2 U 18/18 B
Normen:
SGG § 202 S. 1; ZPO § 547;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 106/15
SG Dresden, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 U 151/14

Übernahme von HeilbehandlungskostenGehörsverletzung kein absoluter RevisionsgrundBeruhen der Entscheidung auf einer Gehörsverletzung

BSG, Beschluss vom 27.11.2018 - Aktenzeichen B 2 U 18/18 B

DRsp Nr. 2019/1117

Übernahme von Heilbehandlungskosten Gehörsverletzung kein absoluter Revisionsgrund Beruhen der Entscheidung auf einer Gehörsverletzung

1. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in sozialgerichtlichen Verfahren ist kein absoluter Revisionsgrund; wegen der besonderen Bedeutung der mündlichen Verhandlung für das Gerichtsverfahren im Allgemeinen ist aber davon auszugehen, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch, dass ein Verfahrensbeteiligter an deren Teilnahme gehindert worden ist, die daraufhin ergangene Gerichtsentscheidung insgesamt beeinflusst hat. 2. Wenn es aber unter allen denkbaren Umständen ausgeschlossen ist, dass das Ergebnis des Rechtsstreits auf dem Fehlen einer ordnungsgemäßen mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Klägers beruhen kann, gilt dies nicht.

Dem Kläger wird hinsichtlich der Versäumnis der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. Mai 2017 - L 2 U 106/15 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. Mai 2017 - L 2 U 106/15 - wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202 S. 1; ZPO § 547;

Gründe:

I