SG Dresden - Urteil vom 10.01.2005
S 19 RA 1140/03
Normen:
SGB VI § 16 § 28 § 9 ; SGB IX § 44 Abs. 1 Nr. 6 § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 54 Abs. 3 S. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;

Übernahme von Kinderbetreuungskosten für die Zeiten gewährter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

SG Dresden, Urteil vom 10.01.2005 - Aktenzeichen S 19 RA 1140/03

DRsp Nr. 2008/20629

Übernahme von Kinderbetreuungskosten für die Zeiten gewährter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Auch wenn das Kind schon vor Beginn der Maßnahme in der Kindertagesstätte betreut wurde und die versicherte Mutter im Übrigen den Haushalt führte, wegen Berufstätigkeit oder Krankheit aber tagsüber an der Kinderbetreuung gehindert war, hat der Rentenversicherungsträger die Kosten für die Kinderbetreuung in einer Kindertagesstätte zu übernehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 16 § 28 § 9 ; SGB IX § 44 Abs. 1 Nr. 6 § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 54 Abs. 3 S. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;