BSG - Beschluss vom 25.06.2020
B 8 SO 36/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 12.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 101/18
SG Dresden, vom 02.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 SO 368/14

Übernahme von Kosten für den Einsatz von GebärdensprachdolmetschernGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 25.06.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 36/20 B

DRsp Nr. 2020/12026

Übernahme von Kosten für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. März 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S. beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Im Streit ist die Übernahme von Kosten für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern im Rahmen einer angestrebten (weiteren) beruflichen Ausbildung.