BSG - Beschluss vom 25.09.2020
B 8 SO 42/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 07.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 551/18
SG Düsseldorf, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SO 246/13

Übernahme von Kosten für die Instandhaltung eines Garagendachs als Kosten der Unterkunft nach dem SGB XIIGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 25.09.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 42/20 B

DRsp Nr. 2020/15322

Übernahme von Kosten für die Instandhaltung eines Garagendachs als Kosten der Unterkunft nach dem SGB XII Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2020 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Im Streit ist die Übernahme von Kosten für die Instandhaltung eines Garagendachs als Kosten der Unterkunft nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).