Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2020 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit ist die Übernahme von Kosten für die Instandhaltung eines Garagendachs als Kosten der Unterkunft nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
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