Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. März 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 273,76 Euro festgesetzt.
I
Die Klägerin betreibt eine stationäre Behindertenpflegeeinrichtung. Sie forderte von der beklagten Krankenkasse die Übernahme von Kosten für die Verabreichung von Medikamenten an Bewohner in Höhe von 273,76 Euro. Dies lehnte die Beklagte ab. Die dagegen gerichtete Klage hat das
II
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