BSG - Beschluss vom 28.08.2020
B 1 KR 31/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 10.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 8/20
SG Halle, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 76/17

Übernahme von Kosten für die Verabreichung von Medikamenten an Bewohner einer stationären BehindertenpflegeeinrichtungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 28.08.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 31/20 B

DRsp Nr. 2020/13942

Übernahme von Kosten für die Verabreichung von Medikamenten an Bewohner einer stationären Behindertenpflegeeinrichtung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. März 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 273,76 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Klägerin betreibt eine stationäre Behindertenpflegeeinrichtung. Sie forderte von der beklagten Krankenkasse die Übernahme von Kosten für die Verabreichung von Medikamenten an Bewohner in Höhe von 273,76 Euro. Dies lehnte die Beklagte ab. Die dagegen gerichtete Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 12.11.2019). Die Berufung der Klägerin hat das LSG als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht zugelassen worden und die Klägerin nicht über einen Wert von 750 Euro hinaus beschwert sei (Beschluss vom 10.3.2020).

II