BSG - Beschluss vom 27.10.2020
B 1 KR 42/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 573/17
SG Bremen, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 134/11

Übernahme von Kosten für eine Mitgliedschaft und Trainingsmaßnahmen in einem FitnessstudioVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung rechtlichen GehörsVerletzung des Rechts auf mündliche VerhandlungOrdnungsgemäß gestellter Verlegungsantrag

BSG, Beschluss vom 27.10.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 42/20 B

DRsp Nr. 2021/1924

Übernahme von Kosten für eine Mitgliedschaft und Trainingsmaßnahmen in einem Fitnessstudio Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung rechtlichen Gehörs Verletzung des Rechts auf mündliche Verhandlung Ordnungsgemäß gestellter Verlegungsantrag

Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Dezember 2018 - L 16 KR 573/17 - gewährt.

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Dezember 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Kosten für eine Mitgliedschaft bzw für verschiedene Trainingsmaßnahmen in einem Fitnessstudio, für eine Rezeptur wegen einer Neurodermitiserkrankung und für ein Magnesiumpräparat sowie über die Bescheidung von Anträgen für ein sequenzielles Gerätetraining und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Das SG hat die hierauf gerichteten Klagen abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 8.11.2017).