Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt des Klagebegehrens, die Beklagte zu verpflichten, im Wege der Eingliederungshilfe die für den Besuch einer Privatschule in den Schuljahren 2009/2010 bis 2015/2016 geschuldeten Elternbeiträge zu übernehmen, biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist nicht zu beanstanden.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und
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