OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.03.2017
12 E 853/16
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VIII § 36a;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2313/15

Übernahme von Privatschulkosten der Elternbeiträge als Eingliederungshilfebedarf bzgl. Dyskalkulieförderung; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2017 - Aktenzeichen 12 E 853/16

DRsp Nr. 2017/5267

Übernahme von Privatschulkosten der Elternbeiträge als Eingliederungshilfebedarf bzgl. Dyskalkulieförderung; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VIII § 36a;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt des Klagebegehrens, die Beklagte zu verpflichten, im Wege der Eingliederungshilfe die für den Besuch einer Privatschule in den Schuljahren 2009/2010 bis 2015/2016 geschuldeten Elternbeiträge zu übernehmen, biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist nicht zu beanstanden.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.