LSG Sachsen - Beschluss vom 29.10.2020
L 8 AS 543/20 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a) und Buchst. c) und S. 3 und S. 4 Hs. 1; SGB X § 45 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Nr. 3; SGB XII § 21 S. 1; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1; AufenthG § 1 Abs. 2 Nr. 1; AufenthG § 4 Abs. 1; AufenthG § 5 Abs. 1; AufenthG § 7; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 3; FreizügG/EU § 2 Abs. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a; FreizügG/EU § 2 Abs. 3; FreizügG/EU § 5 Abs. 4; FreizügG/EU § 11 Abs. 1; FreizügG/EU § 11 Abs. 2; VO (EU) 492/2011 Art. 7 Abs. 2; VO (EU) 492/2011 Art. 10; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 16.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 1720/20

Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Rücknahme der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenRechtmäßigkeit der Rücknahme des Bewilligungsbescheides beim Fehlen des Aufenthaltstitels einer polnischen Staatsangehörigen nach Aberkennung der FreizügigkeitsberechtigungAnforderungen an die Entstehung eines Aufenthaltsrechts im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a) SGB II aufgrund der Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen und an das Vorliegen schutzwürdigen Vertrauens im Sinne von § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X

LSG Sachsen, Beschluss vom 29.10.2020 - Aktenzeichen L 8 AS 543/20 B ER

DRsp Nr. 2020/17878

Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Rücknahme der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Rechtmäßigkeit der Rücknahme des Bewilligungsbescheides beim Fehlen des Aufenthaltstitels einer polnischen Staatsangehörigen nach Aberkennung der Freizügigkeitsberechtigung Anforderungen an die Entstehung eines Aufenthaltsrechts im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a) SGB II aufgrund der Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen und an das Vorliegen schutzwürdigen Vertrauens im Sinne von § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X

Für die Entstehung eines Aufenthaltsrechts im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a) SGB II reicht allein die wahrscheinliche Möglichkeit, dass die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, nicht aus – hier im Falle der Vereitelung einer Feststellung des Aufenthaltsrechts durch fehlende Mitwirkung.

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 16. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a) und Buchst. c) und S. 3 und S. 4 Hs. 1; SGB X § 45 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Nr. 3; SGB XII § 21 S. 1;