LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.11.2005
L 4 KR 778/05
Normen:
SGB V § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 275 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 276 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 1675/03

Überprüfung einer Krankenhausabrechnung durch die Krankenkasse, Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des MDK

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2005 - Aktenzeichen L 4 KR 778/05

DRsp Nr. 2006/27614

Überprüfung einer Krankenhausabrechnung durch die Krankenkasse, Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des MDK

1. Die Krankenkassen haben in erweiternder Auslegung von § 275 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung das Recht, eine Krankenhausabrechnung auch rechnerisch bzw sachlich zu überprüfen und hierzu eine gutachterliche Stellungnahme des MDK einzuholen. 2. Wenn die Anforderungen des MDK zur Herausgabe erfolglos waren und der Gutachtensauftrag unerledigt zurückgegeben wurde, so kann der Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen gegenüber dem Leistungserbringer an den zuständigen MDK von der Krankenkasse aus eigenem Recht und in eigenem Namen gerichtlich geltend gemacht werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 275 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 276 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 ;