BSG - Beschluss vom 23.07.2018
B 7 AY 4/17 B
Normen:
SGB X § 44; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 07.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 AY 2/14
SG Fulda, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AY 1/12

Überprüfungsverfahren über die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLGVoraussetzungen einer Gehörsrüge

BSG, Beschluss vom 23.07.2018 - Aktenzeichen B 7 AY 4/17 B

DRsp Nr. 2018/12097

Überprüfungsverfahren über die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG Voraussetzungen einer Gehörsrüge

Folgt ein LSG den Ausführungen eines Klägers im Berufungsverfahren nicht, begründet dies noch keinen Gehörsverstoß, denn der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet nur, dass der Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" und damit seine Rechtsauffassung anerkannt wird.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 44; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103; SGG § 62;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) über die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).