Die Parteien streiten über Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle und in diesem Zusammenhang um die Frage der Wirksamkeit einer vertraglichen Ausschlußklausel.
Die Beklagte betreibt Arbeitnehmerüberlassung. Sie beschäftigt u.a. seit dem 9. März 1992 den bei der klagenden Ersatzkasse versicherten Arbeitnehmer E. Aufgrund einer Brandverletzung war dieser vom 3. Oktober 1992 bis zum 30. Oktober 1992 arbeitsunfähig krank. Da die Beklagte keine Lohnfortzahlung leistete, zahlte die Klägerin an den Arbeitnehmer Krankengeld in Höhe von 1. 829,80 DM.
In dem zwischen der Beklagten und dem Arbeitnehmer E am 21. Februar 1992 schriftlich abgeschlossenen Formular-Arbeitsvertrag heißt es u.a.:
"§ 9 Verschiedenes
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