BAG - Urteil vom 29.11.1995
5 AZR 447/94
Normen:
AGBG § 3, § 23 Abs. 1 ; BGB § 242 ; TVG § 4 ;
Fundstellen:
BAGE 81, 317
BB 1996, 908
DB 1996, 989
DRsp I(120)223b
DStR 1997, 296
EzA § 611 BGB Nr. 4
MDR 1996, 1045
NJW 1996, 2117
NZA 1996, 702
ZIP 1996, 848
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 968/93
LAG Köln, vom 23.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1319/93

Überraschende Klausel in Formulararbeitsverträgen

BAG, Urteil vom 29.11.1995 - Aktenzeichen 5 AZR 447/94

DRsp Nr. 1996/20815

Überraschende Klausel in Formulararbeitsverträgen

»1. Überraschende Klauseln in Formulararbeitsverträgen und in allgemeinen Arbeitsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil. Ob sich dies aus einer analogen Anwendung von § 3 AGBG oder aus § 242 BGB in Verb. mit einem allgemeinen Rechtsgedanken ergibt, der in § 3 AGBG seinen Ausdruck gefunden hat, bleibt unentschieden. 2. Eine vertragliche Ausschlußfrist wird nicht Vertragsinhalt, wenn sie der Verwender ohne besonderen Hinweis und ohne drucktechnische Hervorhebung unter falscher oder mißverständlicher Überschrift einordnet.«

Normenkette:

AGBG § 3, § 23 Abs. 1 ; BGB § 242 ; TVG § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle und in diesem Zusammenhang um die Frage der Wirksamkeit einer vertraglichen Ausschlußklausel.

Die Beklagte betreibt Arbeitnehmerüberlassung. Sie beschäftigt u.a. seit dem 9. März 1992 den bei der klagenden Ersatzkasse versicherten Arbeitnehmer E. Aufgrund einer Brandverletzung war dieser vom 3. Oktober 1992 bis zum 30. Oktober 1992 arbeitsunfähig krank. Da die Beklagte keine Lohnfortzahlung leistete, zahlte die Klägerin an den Arbeitnehmer Krankengeld in Höhe von 1. 829,80 DM.

In dem zwischen der Beklagten und dem Arbeitnehmer E am 21. Februar 1992 schriftlich abgeschlossenen Formular-Arbeitsvertrag heißt es u.a.:

"§ 9 Verschiedenes

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