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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den monatlichen Zahlungsansprüchen des Klägers, die aus seinem Recht auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) und in Höhe von dessen Wert monatlich entstehen, ab 1. Januar 2001 zeitweise den anspruchsvernichtenden Einwand der Übersicherung entgegenhalten durfte.
Der 1948 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Ab Dezember 1982 war er als Betriebswirt (grad) bei der Fa. G. beschäftigt. Die rechtliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses bestimmte sich nach dem
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