LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 04.07.2017
5 Sa 219/16
Normen:
WissZeitVG § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 2; WissZeitVG § 2 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 16 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 09.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1732/15

Überschreitung der Höchstbefristungsdauer nach dem WissenschaftszeitvertragsgesetzBefristungskontrollklage bei Befristung des Arbeitsvertrages nach Abschluss der Promotion an ausländischer Universitätunwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Organisationsentscheidung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.07.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 219/16

DRsp Nr. 2017/11354

Überschreitung der Höchstbefristungsdauer nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz Befristungskontrollklage bei Befristung des Arbeitsvertrages nach Abschluss der Promotion an ausländischer Universität unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Organisationsentscheidung

1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG verlängert sich die zulässige Befristungsdauer in der Postdoc-Phase in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Für den Zeitpunkt des Abschlusses der Promotion ist - ebenso wie für den Beginn der Promotion - grundsätzlich das Landesrecht und das Satzungsrecht der Universität maßgeblich. 2. Das gilt auch für Promotionen an ausländischen Universitäten und Einrichtungen. Soweit die maßgeblichen Bestimmungen nicht bekannt sind, hat der Arbeitnehmer entsprechende Bescheinigungen vorzulegen, die es dem Arbeitgeber ermöglichen, Beginn und Ende des Promotionsverfahrens rechtssicher festzustellen. 3. Die Überschreitung der Höchstbefristungsdauer des § 2 Abs. 1 WissZeitVG führt nach § 16 Satz 1 TzBfG, § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG zur Unwirksamkeit der Befristung.