LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.09.2005
L 11 R 1766/05
Normen:
SGB III § 342 ; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1 § 23a Abs. 1 S. 1 § 25 Abs. 1 § 28p Abs. 1 ; SGB V § 226 Abs. 1 ; SGB VI § 162 ; SGB XI § 57 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 18.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 4383/02

Überstundenvergütungen als beitragspflichtige Einnahmen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2005 - Aktenzeichen L 11 R 1766/05

DRsp Nr. 2006/6551

Überstundenvergütungen als beitragspflichtige Einnahmen

Zum laufenden Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV zählen auch Überstundenvergütungen, die, soweit sie noch einzelnen Monaten zurechenbar sind, diesen Monaten, in denen sie erarbeitet wurden, zuzurechnen sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 342 ; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1 § 23a Abs. 1 S. 1 § 25 Abs. 1 § 28p Abs. 1 ; SGB V § 226 Abs. 1 ; SGB VI § 162 ; SGB XI § 57 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 9.543,25 EUR streitig.

Bei dem Kläger, einem im Bereich der Industrieelektronik tätigen Betrieb, wurde am 18. November 1999 durch die Beklagte eine Betriebsprüfung durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass über mehrere Monate anfallende Überstunden einmalig ausbezahlt wurden, die Verbeitragung jedoch jeweils als laufendes Arbeitsentgelt erfolgte.