Zwischen den Beteiligten ist die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 9.543,25 EUR streitig.
Bei dem Kläger, einem im Bereich der Industrieelektronik tätigen Betrieb, wurde am 18. November 1999 durch die Beklagte eine Betriebsprüfung durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass über mehrere Monate anfallende Überstunden einmalig ausbezahlt wurden, die Verbeitragung jedoch jeweils als laufendes Arbeitsentgelt erfolgte.
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