BAG - Urteil vom 14.05.2013
1 AZR 179/12
Normen:
TVöD § 7 Abs. 7; TVöD § 8 Abs. 1 S. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 982/11
ArbG Nienburg - 1 Ca 49/11 Ö - 19.05.2011,

Überstundenzuschlag für Mehrarbeit nach streikbedingtem Arbeitsausfall

BAG, Urteil vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 1 AZR 179/12

DRsp Nr. 2013/18279

Überstundenzuschlag für Mehrarbeit nach streikbedingtem Arbeitsausfall

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 8. Dezember 2011 - 5 Sa 982/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVöD § 7 Abs. 7; TVöD § 8 Abs. 1 S. 2 Buchst. a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Überstundenzuschlags.

Der Kläger ist bei der beklagten Stadt als Arbeiter auf dem Betriebsbauhof vollzeitbeschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Danach beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Beschäftigten der Mitglieder der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände im Tarifgebiet West 39 Stunden (§ 6 Abs. 1 Buchst. b TVöD). Weiter ist dort bestimmt:

"§ 7 Sonderformen der Arbeit

...

(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

...

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit