LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.12.2023
5 SaGa 3/23
Normen:
TVöD -V § 31 Abs. 3 S. 4;
Fundstellen:
AuA 2024, 60
öAT 2024, 60
FA 2024, 79
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 16.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 6/23

Übertragung der Führungsfunktion dem Beschäftigten bei Bewährung auf Dauer

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.12.2023 - Aktenzeichen 5 SaGa 3/23

DRsp Nr. 2024/1494

Übertragung der Führungsfunktion dem Beschäftigten bei Bewährung auf Dauer

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 16.08.2023 - 4 Ga 6/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

TVöD -V § 31 Abs. 3 S. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung darüber, ob die Stelle, deren dauerhafte Übertragung der Kläger im Anschluss an eine zweijährige Erprobung im Rahmen einer Führung auf Probe fordert, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig freizuhalten ist.

Der 1984 geborene Kläger nahm am 01.08.2014 bei dem beklagten Landkreis eine Tätigkeit als Verwaltungsfachangestellter auf. Laut Arbeitsvertrag vom 21.05.2014 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung ( -V) und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Der Kläger bezog zunächst die Vergütung der Entgeltgruppe 8 -V. Mit Änderungsvertrag vom 20.02.2018 ersetzten die Parteien rückwirkend zum 01.11.2017 die im ursprünglichen Arbeitsvertrag genannte Entgeltgruppe 8 durch Entgeltgruppe 9b -V.