I. Das Versäumnisurteil vom 20.11.2015 wird teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Juni 2015,
1. Das beklagte Land wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 388,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. Januar 2015 an die Klägerin zu zahlen.
2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 20.11.2015 aufrechterhalten.
II. Die Kosten erster Instanz haben bei einem Streitwert von 3.112,16 Euro die Klägerin zu 88/100 und das beklagte Land zu 12/100 zu tragen.
III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer Säumnis zu tragen, die weiteren Kosten zweiter Instanz haben bei einem Streitwert von 433,70 Euro die Klägerin zu 1/10 und das beklagte Land zu 9/10 zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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