OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.12.2021
9 U 85/19
Normen:
BGB § 873 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 17.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 348/17

Übertragung eines GrundstücksReichweite des nachbarrechtlichen GemeinschaftsverhältnissesDuldung einer Wasserleitung für die Versorgung eines Nachbargrundstücks

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.12.2021 - Aktenzeichen 9 U 85/19

DRsp Nr. 2022/1538

Übertragung eines Grundstücks Reichweite des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses Duldung einer Wasserleitung für die Versorgung eines Nachbargrundstücks

1 Bei der Übertragung eines Grundstücks richten sich die Wirkungen der Auflassung nach der Erfassung des in der Auflassungserklärung bezeichneten Flurstücks im Liegenschaftskataster. Haben die Vertragspartner vom Liegenschaftskataster abweichende Vorstellungen von den Grundstücksgrenzen, können die Regeln einer falsa demonstratio nur dann Anwendung finden, wenn sich die Grenzen des tatsächlich zu übertragenden Grundstücks objektiv eindeutig und zweifelsfrei bestimmen lassen, z. B. durch einen Fortführungsriss oder durch einen vorhandenen Grundstücksplan mit Maßangaben.2 Das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis kann eine Grundstückseigentümerin dazu verpflichten, die über ihr Grundstück führende Wasserleitung für die Versorgung des Nachbargrundstücks zu dulden, wenn die Grundstückssituation durch eine Grundstücksteilung entstanden ist und die Wasserversorgung des Nachbarn über viele Jahre von der Verpflichteten und ihrem Rechtsvorgänger geduldet wurde.