BAG - Urteil vom 24.10.2018
10 AZR 19/18
Normen:
GewO § 106 S. 1; BGB § 315; Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Fachleiter und Fachberater an öffentlichen Schulen vom 19. März 2008 (VwV-FL/FB) II Nr. 3 und Nr. 4, IV; Anlage zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder vom 28. März 2015 (TV EntgO-L) Abschnitt 6 Anhang 2 A III; SächsPersVG § 80 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2018, 3059
EzA GewO § 106 Nr. 27
EzA-SD 2018, 8
NZA 2019, 619
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 8/17
ArbG Dresden, vom 05.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 618/16

Übertragung und Entzug der Tätigkeit als Fachleiter am Gymnasium im Weisungsrecht des Arbeitgebers in den Grenzen billigen ErmessensEntscheidungsautonomie des Arbeitgebers bei Reaktionen auf Konfliktlagen am ArbeitsplatzKeine Abwertung der Lehrkrafttätigkeit bei Entbindung von der Fachleitertätigkeit

BAG, Urteil vom 24.10.2018 - Aktenzeichen 10 AZR 19/18

DRsp Nr. 2018/18413

Übertragung und Entzug der Tätigkeit als Fachleiter am Gymnasium im Weisungsrecht des Arbeitgebers in den Grenzen billigen Ermessens Entscheidungsautonomie des Arbeitgebers bei Reaktionen auf Konfliktlagen am Arbeitsplatz Keine Abwertung der Lehrkrafttätigkeit bei Entbindung von der Fachleitertätigkeit

Orientierungssätze: 1. Die Tätigkeit als Fachleiter nach II Nr. 3 und Nr. 4 VwV-FL/FB kann einem Arbeitnehmer durch Weisung des Arbeitgebers übertragen und in den Grenzen billigen Ermessens wieder entzogen werden (Rn. 16, 19). 2. Es ist Sache des Arbeitgebers zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen am Arbeitsplatz reagieren will. Er ist nicht gehalten, vor Zuweisung einer anderen Tätigkeit zunächst eine Abmahnung auszusprechen (Rn. 30). 3. Die Entbindung von der Fachleitertätigkeit und die damit verbundene Zuweisung einer ausschließlichen Lehrkrafttätigkeit stellt keine Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit iSv. § 80 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG dar (Rn. 37).

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Oktober 2017 - 5 Sa 8/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GewO § 106 S. 1; BGB § 315;