1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 05.12.2016 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Abberufung der Klägerin als Fachleiterin für den sprachlichen Bereich am sächsischen Landesgymnasium "..." ....
Die am ...1962 geborene Klägerin ist seit 01.07.2001 beim Beklagten als vollbeschäftigte Lehrkraft beschäftigt. Die einzelnen Arbeitsbedingungen vereinbarten die Parteien mit dem Arbeitsvertrag vom 20.03.2001 (Bl. 5 f. d. A.) sowie dem Änderungsvertrag vom 06.08.2013 (Bl. 8 f. d. A.).
Mit Schreiben vom 07.05.2012 (Bl. 7 d. A.) wurde der Klägerin mit Wirkung zum 01.05.2012 die Tätigkeit als sog. Fachleiterin für den sprachlichen Fachbereich zugewiesen.
Mit Wirkung zum 01.05.2013 wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe 13
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