BSG - Beschluss vom 10.12.2015
B 12 SF 1/14 R
Normen:
SGB IV § 7b; SGB IV § 7f Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 27.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 58/14
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 371/13

Übertragung von Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund; Aufstockung um Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag; Eröffnung des Rechtswegs vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit

BSG, Beschluss vom 10.12.2015 - Aktenzeichen B 12 SF 1/14 R

DRsp Nr. 2016/3210

Übertragung von Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund; Aufstockung um Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag; Eröffnung des Rechtswegs vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit

Für eine im Zusammenhang mit der Übertragung von Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch stehende Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist der Rechtsweg vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.

Die weitere Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 27. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Normenkette:

SGB IV § 7b; SGB IV § 7f Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zwischenverfahrens darüber, ob der vom Kläger beschrittene Rechtsweg vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in einem Rechtsstreit eröffnet ist, der im Zusammenhang mit der Übertragung eines Wertguthabens auf die beigeladene Deutsche Rentenversicherung Bund steht.