BSG - Beschluss vom 08.04.2020
B 13 R 134/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 705/18
SG Dresden, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KN 1817/16

Überzahlung einer WitwenrenteGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAnforderungen an eine Verwirkung

BSG, Beschluss vom 08.04.2020 - Aktenzeichen B 13 R 134/19 B

DRsp Nr. 2020/6963

Überzahlung einer Witwenrente Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Anforderungen an eine Verwirkung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich gegen eine Erstattungsforderung des beklagten Rentenversicherungsträgers in Höhe von 11 892,93 Euro. In dieser Höhe ist nach Auffassung der Beklagten eine Überzahlung der Witwenrente der Klägerin zwischen dem 1.1.1992 und dem 30.4.2016 wegen des zeitgleichen Bezugs einer Altersrente für Frauen entstanden. Mit ihrem Begehren auf Aufhebung der die Änderung des Witwenrentenbescheids und die Rückforderung regelnden Verwaltungsakte ist die Klägerin im Vorverfahren sowie im Klage- und Berufungsverfahren erfolglos geblieben. Das LSG hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen und der Anspruch der Beklagten sei nicht verwirkt. Das Berufungsgericht hat die Revision in seinem Beschluss vom 26.3.2019 nicht zugelassen.