OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.12.2017
19 A 2275/16
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; BestG NRW § 12 Abs. 1 S. 2; BGB § 119 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1; FS § 10 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2522/15

Umbettung eines Verstorbenen bei Vorliegen eines rechtfertigenden wichtigen Grundes; Vorrang des Schutzes der Totenruhe vor dem Recht der Angehörigen des Verstorbenen auf Totenfürsorge

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2017 - Aktenzeichen 19 A 2275/16

DRsp Nr. 2018/123

Umbettung eines Verstorbenen bei Vorliegen eines rechtfertigenden wichtigen Grundes; Vorrang des Schutzes der Totenruhe vor dem Recht der Angehörigen des Verstorbenen auf Totenfürsorge

Ein die Umbettung eines Verstorbenen rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn das Interesse an der Umbettung ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe überwiegt. Im Konflikt mit dem Recht der Angehörigen des Verstorbenen auf Totenfürsorge kommt dem Schutz der Totenruhe regelmäßig Vorrang zu (wie ständige Rechtsprechung, OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2012 19 A 2207/11 , [...], Rn. 47).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; BestG NRW § 12 Abs. 1 S. 2; BGB § 119 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1; FS § 10 S. 2;

Gründe

Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor.