LAG Köln - Beschluss vom 14.11.2017
9 Ta 180/17
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 140;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1379/17

Umdeutung einer unwirksam fristlosen in eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Köln, Beschluss vom 14.11.2017 - Aktenzeichen 9 Ta 180/17

DRsp Nr. 2017/17283

Umdeutung einer unwirksam fristlosen in eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Eine (unwirksame) außerordentliche Kündigung kann gemäß § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des kündigenden entspricht und dieser Wille dem Kündigungsempfänger im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung erkennbar war. Von letzterem ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in der Vergangenheit wiederholt abgemahnt hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 10.08.2017 - 1 Ca 1379/17 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 140;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, soweit der Kläger das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den 30.06.2017 hinaus geltend macht und sich gegen die Abmahnungen vom 05.02.2016 und vom 08.03.2017 wendet.

1.) Die Klage hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit der Kläger das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den 30.06.2017 hinaus geltend gemacht hatte. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war daher insoweit gemäß § 114 Abs. 1 ZPO abzulehnen.