Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 10.08.2017 -
Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, soweit der Kläger das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den 30.06.2017 hinaus geltend macht und sich gegen die Abmahnungen vom 05.02.2016 und vom 08.03.2017 wendet.
1.) Die Klage hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit der Kläger das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den 30.06.2017 hinaus geltend gemacht hatte. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war daher insoweit gemäß § 114 Abs. 1 ZPO abzulehnen.
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