BAG - Urteil vom 15.05.2013
5 AZR 130/12
Normen:
BGB § 293; BGB § 294; BGB § 295; BGB § 296; BGB § 297; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 622 Abs. 2 S. 1; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 7;
Fundstellen:
AP BGB § 615 Nr. 131
EzA-SD 2013, 3
NJW 2013, 8
NZA 2013, 1076
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 252/10
ArbG Nürnberg, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 8208/09

Umdeutung einer zu kurzfristigen Kündigung

BAG, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen 5 AZR 130/12

DRsp Nr. 2013/19323

Umdeutung einer zu kurzfristigen Kündigung

Orientierungssätze: 1. Eine Kündigung zu einem bestimmten Datum ist ein anderes Rechtsgeschäft als eine Kündigung zu einem anderen Datum. 2. Eine vom Arbeitgeber mit zu kurzer Kündigungsfrist erklärte ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann nur dann in eine Kündigung zum richtigen Kündigungstermin umgedeutet werden, wenn sie nicht gemäß § 7 KSchG als rechtswirksam gilt. 3. Eine vom Arbeitgeber mit zu kurzer Kündigungsfrist zu einem bestimmten Datum erklärte ordentliche Kündigung, die den Zusatz "fristgemäß zum" enthält, kann als Kündigung zum richtigen Kündigungstermin ausgelegt werden, wenn es dem Arbeitgeber für den Arbeitnehmer erkennbar wesentlich um die Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist ging und sich das in die Kündigungserklärung aufgenommene Datum lediglich als das Ergebnis einer fehlerhaften Berechnung der zutreffenden Kündigungsfrist erweist.