LAG Hamm - Urteil vom 26.10.2005
18 Sa 553/05
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 2 Ca 1832/04 - 28.01.2005,

Umfang arbeitsvertraglicher Verfallklausel - Geltung auch für vorzeitig begründete Ansprüche bei Neuordnung der Arbeitsverhältnisse - verfallener Anspruch auf Kostenerstattung für Sonderausrüstung eines Dienstwagens

LAG Hamm, Urteil vom 26.10.2005 - Aktenzeichen 18 Sa 553/05

DRsp Nr. 2006/2911

Umfang arbeitsvertraglicher Verfallklausel - Geltung auch für vorzeitig begründete Ansprüche bei Neuordnung der Arbeitsverhältnisse - verfallener Anspruch auf Kostenerstattung für Sonderausrüstung eines Dienstwagens

1. Bei der Vereinbarung einer vertraglichen Verfallklausel ist maßgeblich dafür, welche Ansprüche von dieser Klausel erfasst werden sollen, der Wille der vertragsschließenden Parteien.2. Auch wenn allein nach dem Wortlaut der vertraglichen Ausschlussklausel ("alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis") nicht festgestellt werden kann, ob auch schon vor Vertragsschluss begründete Forderungen erfasst werden sollen, können doch die erkennbaren Begleitumstände (wie die Entstehungsgeschichte, das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsschluss, der Zweck der Abmachung und die gegebene Interessenlage) für den Willen der Parteien sprechen, mit der Regelung die zuvor erfolgte Neuordnung des Außendienstes und die damit verbundenen geänderten arbeitsvertraglichen Bedingungen der Außendienstmitarbeiter vertraglich bindend festschreiben zu wollen.