OLG Köln - Urteil vom 29.11.2017
5 U 4/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 430/13

Umfang der ärztlichen Aufklärung über Behandlungsalternativen bei Korrektur eines Leistenbruchs nach dem TAPP-Verfahren

OLG Köln, Urteil vom 29.11.2017 - Aktenzeichen 5 U 4/16

DRsp Nr. 2018/5572

Umfang der ärztlichen Aufklärung über Behandlungsalternativen bei Korrektur eines Leistenbruchs nach dem TAPP-Verfahren

Bei der operativen Korrektur eines Leistenbruchs nach dem TAPP-Verfahren stellt eine Behandlung nach dem TEP-Verfahren keine echte Behandlungsalternative dar, so dass hierüber auch nicht aufgeklärt werden muss.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 09.12.2015 - 25 O 430/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3.