OLG Dresden - Beschluss vom 06.02.2018
4 U 1079/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 763/16

Umfang der ärztlichen Risikoaufklärung vor einer Operation

OLG Dresden, Beschluss vom 06.02.2018 - Aktenzeichen 4 U 1079/17

DRsp Nr. 2018/3932

Umfang der ärztlichen Risikoaufklärung vor einer Operation

1. Der Hinweis auf das Risiko einer Re-Operation reicht für eine Aufklärung "im Großen und Ganzen" aus; eines Hinweises darauf, dass die Gefahr eines Fehlschlags der Primäroperation besteht, bedarf es nicht. 2. Vor der Behandlung einer Thoraxwandhernie ist auch nicht darüber aufzuklären, dass die Gefahr einer Dislokation des eingesetzten Prolenenetzes besteht.

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 7.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.