BAG - Beschluss vom 05.10.2010
5 AZB 10/10
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 66 Abs. 2 S. 2 Hs. 2; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 237;
Fundstellen:
AuR 2011, 38
BAGE 135, 372
DB 2010, 2736
MDR 2011, 431
NJW 2011, 253
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 15.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1154/09
ArbG Oberhausen, vom 26.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1580/08

Umfang der Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden nach § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG; Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BAG, Beschluss vom 05.10.2010 - Aktenzeichen 5 AZB 10/10

DRsp Nr. 2010/19889

Umfang der Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden nach § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG; Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden zur Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung nach § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung umfasst auch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung. Orientierungssätze: Dem Rechtsanwalt obliegt eine eigene Verpflichtung zur Fristensicherung. Wird ihm zwecks Anfertigung der Berufungsbegründung die Akte zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die hierfür maßgebende Frist zu überprüfen.

1. Die Revisionsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2010 - 9 Sa 1154/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Revisionsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.710,52 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 66 Abs. 2 S. 2 Hs. 2; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 237;

Gründe: