BAG - Urteil vom 13.02.2013
7 AZR 225/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 7; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 17 S. 1; Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Art. 267; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates (Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 28. Juni 1999) § 5 Nr. 1 Buchst. a; BGB § 126 Abs. 2 S. 1; BGB § 242; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2009 (HG NW 2009 vom 17. Februar 2009) § 6 Abs. 8 S. 1;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 106
ArbRB 2013, 171
AuR 2013, 325
BB 2013, 1395
EzA-SD 2013, 7
NZA 2013, 777
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 659/10
ArbG Köln, vom 05.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 9163/09

Umfang der arbeitsgerichtlichen Kontrolle der Befristung von Arbeitsverhältnissen

BAG, Urteil vom 13.02.2013 - Aktenzeichen 7 AZR 225/11

DRsp Nr. 2013/13769

Umfang der arbeitsgerichtlichen Kontrolle der Befristung von Arbeitsverhältnissen

Orientierungssätze: 1. Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds beschränken. Sie müssen zusätzlich alle Umstände des Einzelfalls prüfen und dabei namentlich die Gesamtdauer und die Zahl der mit derselben Person zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen. 2. Bei einer Gesamtdauer von befristeten Arbeitsverhältnissen von etwas mehr als sechseinhalb Jahren und 13 befristeten Verträgen kann eine Missbrauchskontrolle veranlasst sein.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23. September 2010 - 13 Sa 659/10 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 7; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 17 S. 1; Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Art. 267; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates (Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 28. Juni 1999) § 5 Nr. 1 Buchst. a; BGB § 126 Abs. 2 S. 1; BGB § ;