OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.08.2017
12 W 15/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 28.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 145/15

Umfang der Aufsichtspflicht des Betreibers eines Altenpflegeheims gegenüber einer Patientin

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2017 - Aktenzeichen 12 W 15/16

DRsp Nr. 2020/13235

Umfang der Aufsichtspflicht des Betreibers eines Altenpflegeheims gegenüber einer Patientin

1. Der Betreiber eines Seniorenheims ist auch im Falle der Demenz einer Patientin grundsätzlich nur verpflichtet, deren Anwesenheit auf dem Gelände in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und sie im Falle des Verschwindens zu suchen, um sie zur Rückkehr in das Pflegeheim zu bewegen. Er ist nicht verpflichtet, die Bewohnerin in einer Weise unter zu bringen, die dieser ein Verlassen der Einrichtung unmöglich macht, oder den Aufenthaltsort der Bewohnerin ständig zu überwachen, da freiheitsbeschränkende Maßnahmen der gerichtlichen Anordnung bedürfen. 2. Der Betreiber eines Altenpflegeheims haftet daher nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass eine an Demenz erkrankte Bewohnerin die Einrichtung verlässt und es aufgrund desorientierten Verhaltens zu einer Kollision mit einem Pkw kommt.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Dezember 2015, Az.: 12 O 145/15, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.