OLG München - Endurteil vom 20.01.2021
20 U 2534/20 Bau
Normen:
BGB § 631; BGB § 633 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2021, 1001
NZBau 2021, 395
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 16.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 857/13

Umfang der Bauüberwachungspflicht des Architekten

OLG München, Endurteil vom 20.01.2021 - Aktenzeichen 20 U 2534/20 Bau

DRsp Nr. 2021/1660

Umfang der Bauüberwachungspflicht des Architekten

1. Abdichtungsarbeiten an erdberührenden Außenwänden gehören zu den besonders gefahrgeneigten Arbeiten, die von einem Architekten besonders zu überwachen sind. 2. Kommt es bei derartigen Arbeiten zu Ausführungsmängeln, so spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Architekt seine Bauüberwachungspflicht verletzt hat.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers und die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 16.03.2020, Az. 23 O 857/13, werden zurückgewiesen.

2.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 20 % und der Beklagte zu 1) 80 % zu tragen.

Von den Kosten der Nebenintervention der Streithelfer des Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren trägt der Kläger jeweils 20 %.

3.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 80.948,83 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 633 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 1. 2.