BFH - Urteil vom 28.10.2020
X R 32/18
Normen:
EStG § 4d Abs. 1 Satz 1; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 1a Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2021, 917
BFH/NV 2021, 708
BStBl II 2021, 434
DB 2021, 823
DStR 2021, 853
DStRE 2021, 568
DStZ 2021, 425
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 189/16

Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit von Beiträgen für eine rückgedeckte Unterstützungskasse im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

BFH, Urteil vom 28.10.2020 - Aktenzeichen X R 32/18

DRsp Nr. 2021/5561

Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit von Beiträgen für eine rückgedeckte Unterstützungskasse im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

1. Werden im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers teilweise zum Zweck betrieblicher Altersvorsorge in Beiträge für eine rückgedeckte Unterstützungskasse umgewandelt, ist die Entgeltumwandlung grundsätzlich am Maßstab des Fremdvergleichs zu messen. 2. Für die Fremdvergleichsprüfung bei Entgeltumwandlungen ist insbesondere das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen regelmäßig anzunehmender Angemessenheit und nur ausnahmsweise gegebener Unangemessenheit der Umgestaltung der Entlohnung des Arbeitsverhältnisses zu beachten. 3. Eine insoweit unangemessene Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses kommt bei sprunghaften Gehaltsanhebungen im Vorfeld der Entgeltumwandlung, bei einer "Nur-Pension" oder bei mit Risiko– und Kostensteigerungen für das Unternehmen verbundenen Zusagen in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 07.03.2018 – I R 89/15, BFHE 261, 110, BStBl II 2019, 70, Rz 26).