BVerwG - Urteil vom 06.11.2019
8 C 5.18
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; VwGO § 125 Abs. 3; VwGO § 130a S. 2; BetrAVG § 10 Abs. 1; BetrAVG § 10 Abs. 3; BetrAVG § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2020, 452
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LC 117/15
VG Hannover, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 5945/12

Umfang der betriebsrentenrechtlichen Meldepflicht einer durch freiwillige kassenartübergreifende Fusion entstandenen Krankenkasse; Pflicht zur Einbeziehung unverfallbarer, aus Zusagen einer seinerzeit insolvenzfähigen Rechtsvorgängerin entstandener Versorgungsanwartschaften in die Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage; Bemessung des Insolvenzsicherungsbeitrags; Vereinbarkeit der Unanwendbarkeit des § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V auf solche Direktzusagen mit Art. 3 Abs. 1 GG; Keine Haftungsteilung; Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung

BVerwG, Urteil vom 06.11.2019 - Aktenzeichen 8 C 5.18

DRsp Nr. 2020/2452

Umfang der betriebsrentenrechtlichen Meldepflicht einer durch freiwillige kassenartübergreifende Fusion entstandenen Krankenkasse; Pflicht zur Einbeziehung unverfallbarer, aus Zusagen einer seinerzeit insolvenzfähigen Rechtsvorgängerin entstandener Versorgungsanwartschaften in die Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage; Bemessung des Insolvenzsicherungsbeitrags; Vereinbarkeit der Unanwendbarkeit des § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V auf solche Direktzusagen mit Art. 3 Abs. 1 GG; Keine Haftungsteilung; Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung

1. Eine seit dem 1. Januar 2010 durch kassenartübergreifende Vereinigung entstandene, nach § 10 Abs. 1 BetrAVG insolvenzsicherungsbeitragspflichtige Allgemeine Ortskrankenkasse hat gemäß § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BetrAVG in die Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage auch Versorgungsansprüche und unverfallbare Versorgungsanwartschaften einzubeziehen, die vor dem Jahr 2010 aus Zusagen einer seinerzeit insolvenzfähigen Rechtsvorgängerin entstanden sind. Für solche Versorgungszusagen gilt die Haftungsteilung gemäß § 171d Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB V weder unmittelbar noch entsprechend.2. Die Unanwendbarkeit des § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V auf solche Zusagen und die vollständige Einbeziehung der aus diesen entstandenen Versorgungsverpflichtungen in die Beitragsbemessung gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG sind mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.