OLG Dresden - Urteil vom 29.08.2017
4 U 401/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 24/16

Umfang der Einstandspflicht des Arztes bei postoperativ behandlungsfehlerhaft unterlassener RöntgenkontrollePflichten des mit einer postoperativen MRT-Befundung beauftragten Radiologen bei Unkenntnis des konkreten Operationsverfahrens

OLG Dresden, Urteil vom 29.08.2017 - Aktenzeichen 4 U 401/17

DRsp Nr. 2017/12256

Umfang der Einstandspflicht des Arztes bei postoperativ behandlungsfehlerhaft unterlassener Röntgenkontrolle Pflichten des mit einer postoperativen MRT-Befundung beauftragten Radiologen bei Unkenntnis des konkreten Operationsverfahrens

1. Die Einstandspflicht des Arztes, der postoperativ behandlungsfehlerhaft eine Röntgenkontrolle unterlässt, umfasst nicht weitere Befunderhebungsfehler der ambulanten Nachbehandler. 2. Ist dem mit einer postoperativen MRT-Befundung betrauten Radiologen das genaue Operationsverfahren (hier: Operation einer Rotatorenmanschettenruptur mit Swift-Lock Anker) nicht bekannt, hat er sich bei dem operierenden Krankenhaus zu erkundigen, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich hieraus Rückschlüsse für die Befundung ziehen lassen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG Görlitz vom 09.02.2017 - Az. 1 O 24/16 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten der Streithilfe.

IV. Das Urteil ist für die Beklagte und die Streithelfer hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.086,07 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe: