OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.11.2022
16 W 52/22
Normen:
§ 1004 BGB; § 823 BGB; § 23 KUG; § 22 KUG; Art 1 GG;
Fundstellen:
GRUR-RR 2023, 384
ZUM-RD 2023, 209
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 255/22

Umfang der Einwilligung eines Fußballspielers in die Verbreitung von Bildnissen seiner Person auf Fußball-Tausch- und Sammelkarten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.11.2022 - Aktenzeichen 16 W 52/22

DRsp Nr. 2022/18067

Umfang der Einwilligung eines Fußballspielers in die Verbreitung von Bildnissen seiner Person auf Fußball-Tausch- und Sammelkarten

Sofern nicht anders vereinbart, erstreckt sich die Einwilligung in die Verwendung von Bildnissen eines Fußballspielers auf Tausch- und Sammelkarten sowohl auf die Abbildung als Klubspieler als auch als Nationalspieler.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, vom 21.5.2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

§ 1004 BGB; § 823 BGB; § 23 KUG; § 22 KUG; Art 1 GG;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, Bildnisse seiner Person zu veröffentlichen wie dies in zwei von der Antragsgegnerin herausgegebenen Serien von Fußball-Tausch- und Sammelkarten erfolgt ist. Die Karten zeigen Bildnisse des Antragstellers in einem schwarzen Trikot mit der Spielernummer ... und im Hintergrunde die Farben der deutschen Nationalflagge. Das Logo des Ausrüsters der Nationalmannschaft und das Wappen bzw. Logo des Deutschen Fußballbundes (DFB) fehlen. Die Antragsgegnerin vertreibt die Karten über Kioske und das Internet.