OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.01.2017
2 Ws (Vollz) 39/16
Normen:
StVollzG § 42; BbgJVollzG § 32 Abs. 3; BUrlG § 11 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 StVK 776/15

Umfang der Fortzahlung des Arbeitsentgelts eines Strafgefangenen während der Zeit der Freistellung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2017 - Aktenzeichen 2 Ws (Vollz) 39/16

DRsp Nr. 2017/4901

Umfang der Fortzahlung des Arbeitsentgelts eines Strafgefangenen während der Zeit der Freistellung

§ 32 Abs. 3 BbgJVollzG (entsprechend § 42 StVollzG) sieht die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes des Gefangenen während der Zeit der Freistellung in Höhe der ihm zuletzt gezahlten Bezüge vor. Zu Beginn des Freistellungszeitraums noch nicht abgerechnete Arbeitsvergütungen sind dabei nicht in die Ermittlung einzubeziehen. § 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG ist nicht entsprechend anzuwenden.

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus vom 14. Januar 2016 aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Gegenstandswert wird für beide Instanzen auf bis zu 500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

StVollzG § 42; BbgJVollzG § 32 Abs. 3; BUrlG § 11 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Berechnung seines Arbeitsentgeltes für von ihm in Anspruch genommene Freistellungen am 8. und 15. Mai 2016 und vom 9. bis zum 17. Juli 2016 gewendet. Nach seiner Auffassung habe die Verdiensterhöhung für den Monat Mai in die Berechnungen entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG einfließen müssen.