BAG - Urteil vom 20.03.2018
3 AZR 519/16
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 2 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 7 Abs. 2 S. 2, S. 3, S. 4, S. 6; BetrAVG § 7 Abs. 4 S. 1; BetrAVG § 19 Abs. 3; BetrAVG § 30f Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 2; SGB VI § 235 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 7 Nr. 121
AuR 2018, 437
BB 2018, 1715
DB 2018, 1868
NZA 2018, 1139
NZI 2018, 649
ZInsO 2018, 1749
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 01.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 981/15
ArbG Köln, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 7615/14

Umfang der Insolvenzsicherung durch den Pension-Sicherung-VereinAbsicherung eines während der ersten 6 Monate des Altersruhestands unter Anrechnung der Betriebsrente gezahlten monatlichen Entgelts

BAG, Urteil vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 519/16

DRsp Nr. 2018/8275

Umfang der Insolvenzsicherung durch den Pension-Sicherung-Verein Absicherung eines während der ersten 6 Monate des Altersruhestands unter Anrechnung der Betriebsrente gezahlten monatlichen Entgelts

Orientierungssatz: Gewährt ein Arbeitgeber während der ersten sechs Monate des Altersruhestands seinen Arbeitnehmern ein monatliches Entgelt unter Anrechnung der Betriebsrente, stellt dies eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar, die der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) unterliegt.

Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 1. April 2016 - 10 Sa 981/15 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers - das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27. August 2015 - 5 Ca 7615/14 - teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.866,10 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz haben der Beklagte zu 78 vH und der Kläger zu 22 vH zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte zu 83 vH und der Kläger zu 17 vH zu tragen.