BAG - Urteil vom 20.03.2018
3 AZR 244/17
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 2 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 7 Abs. 2; BetrAVG § 7 Abs. 4 S. 1; BetrAVG § 19 Abs. 3; BetrAVG § 30f Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 2; SGB VI § 235 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 23.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 399/16
ArbG Köln, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2163/15

Umfang der Insolvenzsicherung durch den Pension-Sicherung-VereinAbsicherung eines während der ersten 6 Monate des Altersruhestands unter Anrechnung der Betriebsrente gezahlten monatlichen Entgelts

BAG, Urteil vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 244/17

DRsp Nr. 2018/8429

Umfang der Insolvenzsicherung durch den Pension-Sicherung-Verein Absicherung eines während der ersten 6 Monate des Altersruhestands unter Anrechnung der Betriebsrente gezahlten monatlichen Entgelts

Gewährt ein Arbeitgeber während der ersten sechs Monate des Altersruhestands seinen Arbeitnehmern ein monatliches Entgelt unter Anrechnung der Betriebsrente, stellt dies eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar, die der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) unterliegt.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23. Dezember 2016 - 10 Sa 399/16 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 2 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 7 Abs. 2; BetrAVG § 7 Abs. 4 S. 1; BetrAVG § 19 Abs. 3; BetrAVG § 30f Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 2; SGB VI § 235 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung verpflichtet ist, dem Kläger einen Übergangszuschuss zu zahlen.